Skip links

Grundsteuer

Text aus grundsteuer.thueringen.de

Die Vorbereitungen zur Grundsteuerreform haben bereits begonnen. Derzeit werden in den Finanzämtern strukturelle, organisatorische, personelle und inhaltliche Veränderungen vorgenommen, um die neuen Aufgaben zeitnah erledigen zu können.

Sie als Bürger müssen noch nichts unternehmen. Wenn sich die Verwaltung neu ausgerichtet hat, werden Sie frühzeitig über die nächsten Schritte informiert.

Allgemeines zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken und Gebäuden zu zahlen. Anders als die Grunderwerbsteuer (einmalig zu zahlen, wenn ich ein Grundstück oder Gebäude kaufe), muss die Grundsteuer jedes Jahr bezahlt werden. Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen.

Neben reinen Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer.

Reform der Grundsteuer

Bisher wird die Grundsteuer durch die Finanzbehörden anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die neuen Bundesländer). Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer bis Ende 2019.

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Damit war das Gesetzgebungsverfahren bis zum Jahresende 2019 abgeschlossen und die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes eingehalten.

Die verschiedenen Behörden (unter anderem die Finanzämter) haben fünf Jahre Zeit, um alle nötigen statistischen Daten zu erheben und die entsprechenden Werte für die einzelnen Grundstücke zu ermitteln.

Ebenso haben die Länder nun bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten („Öffnungsklausel“).

Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht zum Übergang weiter. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Thüringen macht von der sogenannten „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch und wird die bundesgesetzlichen Regelungen übernehmen und anwenden.

 
Diese Internetseite verwendet Cookies.